Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Hochschule Aalen ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.technik-im-kopf.de zur Weiterleitung www.maschinenbau-aalen.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit §&nsbp;10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind mit § 10 Absatz 1 L-BGG unvereinbar.
Wir streben eine barrierefreie Webseite an und befinden uns in einem kontinuierlichen Prozess
zur Verbesserung der Barrierefreiheit auf unserer Webseite.
Nicht-Text-Inhalt (9.1.1.1)
Inhalte einer Webseite, die keine Texte sind, wie z. B. Grafiken und Bilder, müssen mit einem
Text versehen sein, der sie aussagekräftig beschreibt (sogenannter Alternativtext). Diesen
können sich beispielsweise blinde Nutzer/innen mit einem Screenreader vorlesen lassen, um auf
diese Weise die Inhalte, die keine Texte sind, wahrzunehmen.
Seit dem letzten Update: Alternativtexte sind für alle Bilder ab Upload Mitte 2024 hinterlegt.
Wir arbeiten weiterhin daran auch Bilder vor Mitte 2024 barrierefrei zur Verfügung zu stellen.
Info und Beziehungen (9.1.3.1)
Elemente, die nur durch ihre visuelle Anordnung oder Struktur wichtige Informationen vermitteln, müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sein. Zu diesen Strukturelementen gehören unter anderem Überschriften, Listen oder Tabellen. Wenn solche Elemente korrekt eingesetzt werden, helfen sie, visuelle Anordnungen auch programmtechnisch durch einen Screenreader zu erkennen. Tabellen benötigen beispielsweise programmtechnisch erkennbare Spalten- oder Zeilenüberschriften.
Nicht-Text-Kontrast (9.1.4.11)
Grafiken, die Informationen enthalten, wie z. B. statistische Diagramme oder Schaubilder, sowie
grafische Bedienelemente (z. B. Icons) und deren Zustände auf einer Webseite müssen einen
Kontrast zu angrenzenden Farben von 3:1 oder besser aufweisen, damit Menschen mit
Sehbehinderungen sie gut wahrnehmen können.
Seit dem letzten Update: Wir haben Kontrastverhältnisse erhöht.
Tastatur (9.2.1.1)
Alle wesentlichen Funktionen und Inhalte einer Webseite müssen auch ohne Computermaus, d. h.
ausschließlich mit der Tastatur, bedient werden können. Dies ermöglicht auch blinden oder
motorisch eingeschränkten Menschen, die Seite zu bedienen.
Derzeit in reduzierter Form umgesetzt. Wir werden unser Angebot weiterhin auf schwer mit der
Tastatur bedienbare Elemente untersuchen um etwaige Barrieren zu beseitigen.
Linkzweck (im Kontext) (9.2.4.4)
Das Ziel oder der Zweck von Links auf einer Webseite müssen aus dem verlinkten Linktext hervorgehen oder aus dem unmittelbaren Zusammenhang des Links ermittelbar sein. Sind die Links aussagekräftig in diesem Sinne, können blinde Nutzer/innen, die sie sich mit einem Screenreader vorlesen lassen, leicht entscheiden, ob sie einem Link folgen möchten.
Fokus sichtbar (9.2.4.7)
Wird eine Webseite mit der Tastatur bedient, muss deutlich erkennbar sein, welches Element der
Webseite gerade fokussiert wird (sogenannter Tastaturfokus). Dadurch können Nutzer/innen, die
zum Navigieren die Tatstatur benutzen, sehen wo sich ihr Fokus befindet, wenn sie interaktive
Elemente der Seite, wie z. B. einen Link, bedienen wollen.
Derzeit in reduzierter Form umgesetzt. Wir werden unser Angebot dahingehend verbessern um
etwaige Barrieren zu beseitigen.
Sprache von Teilen (9.3.1.2)
Wenn innerhalb einer Webseite Wörter und Textabschnitte in einer anderen Sprache als der Hauptsprache der Webseite vorkommen, müssen diese programmtechnisch besonders gekennzeichnet werden. Dies ist erforderlich, damit Screenreader, die von blinden Menschen zum Vorlesen der Inhalte der Seite genutzt werden, die Texte auf der Webseite in der jeweiligen Sprache korrekt vorlesen.
Syntaxanalyse (9.4.1.1)
Die auf einer Webseite verwendete Programmiersprache „Hypertext Markup Language“ (HTML) muss
korrekt eingesetzt werden. Eine korrekt programmierte Webseite erleichtert Browsern oder
Screenreadern den Umgang mit ihr. Das Ergebnis einer Untersuchung des Programmcodes der Webseite
(sogenannter Quellcode) mittels des Prüfprogramms „Html Checker“
https://validator.w3.org/nu/
muss fehlerfrei sein.
Um die oben aufgeführten Punkte so barrierefrei wie möglich anbieten zu können, arbeiten wir
kontinuierlich an Verbesserungen.
Die folgenden Punkte gelten aktuell eingeschränkt für die genannte Webseite, da keine Inhalte in
Gebärdensprache zur Verfügung gestellt werden. Ebenso werden keine Inhalte in Leichter Sprache
oder Dokumente in entsprechenden Formaten bereitgestellt. Wir werden unser Angebot dahingehend
verbessern um etwaige Barrieren zu beseitigen.
Deutsche Gebärdensprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen.
Leichte Sprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen.
Barrierefreiheit von Dokumenten, § 2 Satz 2 L-BGG-DVO
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG müssen Webseiten baden-württembergischer
öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Zum Inhalt von Webseiten gehören gemäß § 2
Satz 2 L-BGG-DVO unter anderem auch Dokumente. Diese müssen daher ebenfalls barrierefrei
sein.
PDF-Dokumente entsprechen größtenteils nicht der ISO 14289 U/A-Konformität. Auf Anfrage
unterstützen wir gerne, wenn Bedarf an einem barrierefreien Dokument besteht.
Die Erreichung dieser Ziele ist ein kontinuierlicher Prozess, bei welchem wir kein festes Datum
angeben können.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 27.09.24 erstellt.
Die Webseite wurde von der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit gemäß § 10 der
Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des
Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG-Durchführungsverordnung - L-BGG-DVO)
vereinfacht geprüft. Das heißt, dass nicht die gesamte Webseite, sondern nur einzelne Seiten
anhand einer Auswahl aus den Anforderungen der Tabelle A.1 des Anhangs A der
EN 301 549 geprüft wurden.
Die Erklärung wurde zuletzt am 27.09.2024 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie uns per Mail unter internet@hs-aalen.de, oder telefonisch unter +49 7361 576 1406 an.
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Hochschule Aalen wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Hochschule Aalen nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen
Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die
Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von
Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15
Absatz 3
Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie
wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit
Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in
welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 L-BGG wird
hingewiesen.